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      Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gegenstand der Tätigkeit Beratungsausschluss/Pflichten des Kunden
§ 3 Grundlagen der Tätigkeit
§ 4 Rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit
§ 5 Datenschutz
§ 6 Provisionsanspruch
§ 7 Verfügbarkeit des Services
§ 8 Gewährleistung/ Haftung
§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand
§ 10 Bestandsklausel

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Fondszeit. (Johannes Käsbauer, Bismarckplatz 9, 93047 Regensburg, im Folgenden: Fondszeit genannt) und dem Kunden.

(2) Fondszeit erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und ausschließlich an natürliche oder juristische Personen, die ihren Sitz in Deutschland haben.

(3) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden, sind nur dann Vertragsbestandteil und wirksam, wenn Fondszeit sie in ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Von Mitarbeitern der Fondszeit abgegebene mündliche Nebenabreden zum Vertrag sind nur dann gültig, wenn Fondszeit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Gegenstand der Tätigkeit/ Beratungsausschluss/Pflichten des Kunden

(1) Fondszeit vermittelt unabhängig von Banken und Kapitalanlagegesellschaften bankenübliche Vermögensanlagen in Form von Fondsanteilen und Investmentdepots. Fondszeit übernimmt die Weiterleitung des für die Depoteröffnung bei der jeweiligen Gesellschaft erforderlichen Antragsformulars.

(2) Fondszeit ist nicht verpflichtet, die vom Kunden erhaltenen Orderformulare oder Serviceaufträge an die Depotführende Bank weiterzuleiten. Der Kunde übermittelt selbst alle Aufträge direkt an die Depotführende Bank. Für die Depoteröffnung und Depotverwaltung gelten ausschließlich die AGB des jeweils depotführenden Instituts.

(3) Die Vermittlungstätigkeit von Fondszeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage der von den jeweiligen  Gesellschaften überlassenen und an den Kunden übermittelten Angaben wie Prospekten, Rechenschaftsberichten und sonstigen Unterlagen.

(4) Fondszeit hat zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Prospektaussagen keine Untersuchung zum Zwecke der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts wie auch des Inhalts der jeweiligen Prospektangaben vorgenommen bzw. vornehmen lassen und diesbezüglich keine Information bei Dritten eingeholt. Fondszeit gibt lediglich wahrheitsgemäß und vollständig die ihm zur Verfügung gestellten Informationen an den Kunden weiter. Darüber hinaus leistet Fondszeit grundsätzlich keine Beratung, Zusatzinformationen oder sonstige Entscheidungshilfen.

(5) Fondszeit bietet ferner auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ergänzende Beratung, Zusatzinformationen, und Entscheidungshilfen an.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn weiterzuleitenden Formulare wahrheitsgemäß auszufüllen und seine personenbezogenen Daten ordnungsgemäß anzugeben.

 

§ 3 Gewerbsmäßige Erlaubnis von Fondszeit (Johannes Käsbauer)

Fondszeit Inhaber Johannes Käsbauer ist für die Ausübung seiner Tätigkeit nach §34c Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Die Erlaubnis wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde, nämlich dem Amt für öffentliche Ordnung in Regensburg, Johann-Hösl-Straße 11, 93053 Regensburg erteilt.

 

§ 4 Rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit

Fondszeit nimmt ihre Vermittlungstätigkeit regelmäßig in einem Vertragsverhältnis zu derjenigen Gesellschaft auf, die ihr die jeweilige Vermögensanlage zur Vermittlung angeboten hat.

 

§ 5 Datenschutz

(1) Im Rahmen der vermittelnden Tätigkeit ist es zwingend erforderlich, dass Fondszeit personenbezogene Daten des Kunden an die jeweiligen Gesellschaften (z.B. Depotbanken) weiterleitet.

(2) Eine Weiterleitung personenbezogener Daten erfolgt jedoch nur in dem für die gewünschte Vermögensanlage notwendigen, gesetzlich zulässigen Umfang.

(3) Für die Einzelheiten der Weitergabe der personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung von Fondszeit.

 

§ 6 Provisionsanspruch

(1) Fondszeit bezieht Provisionen von den jeweiligen Gesellschaften auf der Grundlage der mit diesen geschlossenen Verträgen.

(2) Fondszeit ist bei Bestehen vertraglicher Beziehungen zum jeweiligen Kunden berechtigt, für weitere Kunden oder sonstige Dritte auf Honorarbasis tätig zu werden. Dies betrifft in besonderem Maße die vom Kunden nach erfolgter Vermittlung zu bestimmende fortlaufende Betreuungsintensität.

(3) Die Weitergabe von Provisionen an den Kunden kann nur in dem Rahmen erfolgen, in dem Fondszeit von den Gesellschaften diese Leistungen auch tatsächlich erhält. Fondszeit geht keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen dem Kunden gegenüber ein.
 

§ 7 Verfügbarkeit des Services

Fondszeit unterhält für den Internetzugang und die Internetpräsenzen ein ständig überwachtes Server-System. Dem Kunden wird bei ordnungsgemäß laufendem System der jederzeitige Zugang zu den für ihn bestimmten Bereichen ermöglicht.


§ 8 Gewährleistung/Haftung

(1) Eine Gewähr für den Inhalt überlassener und dem Kunden weitergegebener Prospekte oder Vertragsunterlagen sowie die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen weitergegebenen Informationen kann Fondszeit, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernehmen.

(2) Ebenso wird keine Gewähr  für den wirtschaftlichen Erfolg der vermittelten Vermögensanlage übernommen.

(3) Die durch Fondszeit angebotenen Dienstleistungen richten sich nur an den gut informierten, selbst entscheidenden Anleger mit ausreichender Erfahrung im Wertpapiergeschäft. Der Kunde erklärt durch die Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen, dass er diesen Kriterien entspricht.

(4) Soweit eine wertende Klassifizierung gegeben wird, stellt diese ausschließlich die nach bestimmten Kriterien gebildete persönliche Meinung  von Fondszeit dar und enthält keine individuelle Anlageberatung oder Kaufaufforderung. Vorgenanntes gilt nicht, sofern Fondszeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine individuelle entgeltliche Beratung erbringt.

(5) Der Kunde ist sich bewusst, dass mit jeder Vermögensanlage Risiken verbunden sind. Aus diesem Grund übernimmt Fondszeit für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden eine Haftung nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Fondszeit, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(6) Die Haftung ist gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen - außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Fondszeit, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.

(7) Die Haftung ist gegenüber Verbrauchern außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch Fondszeit, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(8) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat oder seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die sich aus unserem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Regensburg.


§ 10 Bestandsklausel

Sollte eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt; die unwirksame Geschäftsbedingung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen unrechtlichen Inhalt am nächsten kommende Geschäftsbedingung zu ersetzen. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke.